Satzung des Schulleitungsverbandes Rheinland-Pfalz e. V. (abgekürzt SVR)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen „Schulleitungsverband Rheinland-Pfalz„ (SVR). Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der SVR hat seinen Sitz in
53489 Sinzig-Bad Bodendorf, Heerweg 19.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verband verfolgt im Interesse des Schulwesens die kollegiale Zusammenarbeit der Schulleiter in Rheinland-Pfalz. Der SVR ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft
der Schulleiterverbände Deutschlands (ASD).
Der SVR sieht seine Aufgaben
- im Austausch von schulpolitischen und berufswissenschaftlichen Informationen unter den Mitgliedern,
- in Stellungnahmen zu bildungs- und schulpolitischen Entscheidungen,
- in der Darstellung und Durchsetzung der beruflichen Interessen der Schulleiter bei den zuständigen Gremien in Rheinland-Pfalz,
- in der Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder.
Der SVR ist politisch und weltanschaulich neutral. Er steht nicht im Widerspruch zu den Berufsorganisationen der Lehrerschaft, soweit diese sich zu den Bestimmungen
des Grundgesetzes bekennen.
Eine Mitgliedschaft der SVR in Gewerkschaften, Verbänden und anderen Berufsorganisationen der Lehrerschaft wird durch den Zweck der Vereinigung nicht berührt.
Eine Zusammenarbeit mit diesen Organisationen ist anzustreben.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können durch schriftliche Erklärung werden:
- Schulleiter/innen
- Stellvertretende Schulleiter/innen
- Lehrer/innen mit ständigen Funktionen in der Schulleitung
- Schulaufsichtsbeamte
- Juristische Personen, die Schulleiterinteressen vertreten und ihren ständigen Dienstsitz in Rheinland-Pfalz haben.
§ 4 Organe des Verbandes
- der geschäftsführende Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- Vereinigungen des SVR in regionalen Stützpunkten.
§ 5 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist allein
vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gehören zum geschäftsführenden Vorstand der Geschäftsführer, der Kassierer und zwei weitere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben. Der geschäftsführende Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand kann Mitglieder zu Beisitzern berufen. Die berufenen
Mitglieder beraten den geschäftsführenden Vorstand.
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die laufenden Geschäfte des Verbandes führt der Geschäftsführer, die Kasse der
Kassierer.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten erstattet.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes fest und ist das höchste Entscheidungsgremium.
Sie hat außerdem folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschließung über Satzungsänderungen.
Die Wahlen sind geheim, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen oder ein Mitglied es verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel
der Mitglieder oder der geschäftsführende Vorstand es verlangen.
Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung müssen mindestens 30 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung enthalten sein und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese wird vom Vorsitzenden beglaubigt. Der Schriftführer ist der
Kassierer.
§ 7 Finanzierung
Zur Deckung der Unkosten wird von jedem Mitglied ein jährlicher Beitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes erfolgt auf Beschluss der Mitglieder, der auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließen soll, muss mindestens vier Schulwochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen.
Diese Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten
Mitgliederversammlung. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der
Anwesenden.
Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung mit ihren Satzungsänderungen tritt am 18. 09. 2001 in Kraft.